Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Tübinger Reitgesellschaft e. V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Tübingen. Der Verein ist unter der Nummer VR 380044 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Reitsports und damit die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend.

2. Der Verein unterhält hierzu eine Reitschule. Er veranstaltet daneben Reitkurse, Reitturniere und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Er kann einem Sportverband beitreten.

3. Der Verein sieht sich verpflichtet und hält seine Mitglieder dazu an, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

  • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen,
  • den Pferden ausreichende Bewegung zu ermöglichen,
  • die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren.

4. Der Verein wendet bei allen von ihm getragenen reitsportlichen Veranstaltungen die Bestimmungen der LPO an.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck bejaht. Die Stadtgarde zu Pferd Tübingen und der Akademische Reitercirkel der Universität Tübingen e. V. sind korporative Mitglieder des Vereins.

2. Die Aufnahme wird schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird wirksam mit dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Aufnahmegebühr.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Kündigung bei Zahlungsverzug oder Austritt.

3.1 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich zu erklären.

3.2 Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

3.3 Bleibt ein Mitglied mit seinem Vereinsbeitrag trotz erfolgter Mahnung in Zahlungsverzug, kann ihm die Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende mittels Einschreiben gegen Rückschein aufgekündigt werden.

 

§6 Mitgliedsbeitrag

1. Der Beitritt zum Verein verpflichtet zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und eines regelmäßig zu zahlenden Beitrags. Deren Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der regelmäßig zu zahlende Beitrag ist jeweils im Voraus zu zahlen.

3. Es werden folgende Arten von Beitragsgruppen unterschieden:

  • Aktiv fördernde Mitglieder
  • Aktive Mitglieder ab 18 Jahren
  • Passive Mitglieder
  • Jugendliche bis 18 Jahren
  • Mitglieder mit Ermäßigung von 18 bis 27 Jahre (Schüler, Azubis, Studenten)
  • Korporative Mitglieder

4. Mitglieder der Stadtgarde zu Pferd Tübingen und studentische Mitglieder des Akademischen Reitercirkels nehmen am Schulreitbetrieb gegen Zahlung der von der Mitgliederversammlung dafür festgelegten Beiträge teil.

 

§7 Organe und Haftung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Die Organe der Tübinger Reitgesellschaft e. V. sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Ausschuss

1. Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 10), die unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der erste Vorsitzende beruft jährlich einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese tritt möglichst gegen Ende des ersten Viertels eines Kalenderjahres zusammen. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Bekanntmachung in Textform einberufen.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat unverzüglich eine Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Auch der Vereinsausschuss hat das Recht, jederzeit mit Stimmenmehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

3.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.

3.2 Wahl der Ausschussmitglieder

3.3 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr.

3.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

3.5 Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. oder der 3. Vorsitzende. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Stimm- und Wahlberechtigt sind in der Mitgliederversammlung:

  • alle persönlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein im Zeitpunkt der Versammlung mindestens 3 Monate angehören, und
  • die Vorsitzenden bzw. die von ihnen benannten Vertreter der korporativen Mitglieder mit jeweils so viel Stimmen, wie sie der Anzahl der von dem korporativen Mitglied vereinbarungsgemäß nach § 6 geleisteten Beiträge entsprechen.

Wählbar ist jedes persönliche Mitglied, das selbst wählen darf. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme der korporativen Mitglieder – unzulässig.

6. Abstimmung und Wahlen

6.1 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (s. Abs. 3), entscheidet die einfache Mehrheit (50%+1). Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.2 Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.

6.3 Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

6.4 Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Vereinsausschluss bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 9 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus höchstens 16 Mitgliedern. Davon werden 14 durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus der Mitte des Vereins für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Eines der gewählten Mitglieder soll Angehöriger der Universität sein und die Verbindung zu ihr aufrechterhalten.

2. Die Stadtgarde zu Pferd Tübingen und der Akademische Reitercirkel entsenden in den Ausschuss je einen aus ihrer Mitte ebenfalls jeweils für 2 Jahre gewählten Vertreter. Beide müssen Mitglieder des Vereins sein und haben im Ausschuss volles Stimmrecht.
Die Zugehörigkeit zum Ausschuss ist an die Vereinsmitgliedschaft geknüpft. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft ist daher auch die Zugehörigkeit zum Ausschuss beendet.

3. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

3.1 Wahl des Vorstandes.

3.2 Beratung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

3.3 Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern und „Förderern“ des Vereins.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden. Er kann erweitert werden um einen technischen und um einen sportlichen Leiter.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, zweite und dritte Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Im Übrigen sind die Aufgaben der Vorstandsmitglieder wie folgt verteilt:

  • Der erste Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Er unterschreibt deren Beschlüsse.
  • Der zweite Vorsitzende ist gleichzeitig Schriftführer. Er führt die Geschäfte des Vereins bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden.
  • Der dritte Vorsitzende ist gleichzeitig Schatzmeister. Er führt die Geschäfte des Vereins bei Verhinderung des ersten und zweiten Vorsitzenden.
  • Der technische Leiter ist für Grundstück, Gebäude und Geräte, der sportliche Leiter für den Reitbetrieb sowie die Teilnahme an Turnieren zuständig.

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der das Nähere über die Führung der Geschäfte des Vereins und die Aufgabenverteilung geregelt ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den technischen Leiter und den sportlichen Leiter.

4. Der Vorstand tritt nach Einberufung durch den ersten Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

5. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Vereinsausschuss aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zum 1., 2. und 3. Vorsitzenden können nur gewählte Mitglieder des Ausschusses bestellt werden.
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder sonst ausfällt, kann der Ausschuss auch ein Vereinsmitglied in den Vorstand wählen, das nicht Mitglied des Ausschusses ist. Diese Wahl muss von der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das so gewählte Mitglied des Vorstands hat kein Stimmrecht im Ausschuss.

 

§ 11 Datenschutz

1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Email-Adresse) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

3. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-. Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.

4. Pressearbeit: Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen oder auch Bilder können überdies auf der Internetseite des Vereins, in Facebook oder Instagram veröffentlicht werden. Das betroffene Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben im Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf, a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind, e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

7. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist nicht erforderlich.

 

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins

2. Sie arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung (s. Anhang)

3. Die Vereinsjugendordnung und eine Änderung dieser Ordnung wird vom Ausschuss genehmigt.

 

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der dazu einberufenen Versammlung muss als Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt sein. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Einberufung einer weiteren Versammlung unter erneuter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung“ erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. In jedem Falle bedarf der Auflösung einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

2. Für den Fall der Auflösung werden durch die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

3. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit der Zustimmung des Finanzamtes auf die

Universität Tübingen,

falls diese ausschlägt, auf die

Stadtverwaltung Tübingen,

und falls auch die Stadt Tübingen ausschlägt, auf den

Landesverband der Reit- und Fahrvereine in Württemberg e. V., Stuttgart

zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu übertragen.

4. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

 

Anhang

Jugendordnung der Tübinger Reitgesellschaft e.V. in der Fassung vom 12.04.2004

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter/innen, die vom Vorstand im Benehmen mit dem oder der Vereinsjugendleiter/in und dem oder der Jugendsprecher/in bestellt werden, bilden die Vereinsjugend der Tübinger Reitgesellschaft.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in einer zeitgemäßen Gemeinschaft Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

 

§ 3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, in der Regel im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres und vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins, und wählt den Vereinsjugendausschuss.
Dieser besteht aus:

1. dem oder der Vereinsjugendleiter/in
2. dem oder der Vereinsjugendsprecher/in
3. zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen nach 2.
4. weiteren Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Die Jugendvollversammlung wird von dem oder der Vereinsjugendleiter/in unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Anhang einberufen.

 

§ 4 Jugendausschuss

Der oder die Vereinsjugendleiter/in vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

Der oder die Vereinsjugendleiter/in kann bei der ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vereinsausschuss gewählt werden. Andernfalls werden der oder die Vereinsjugendleiter/in und der oder die Vereinsjugendsprecher/in bei den Sitzungen des Vereinsausschusses zu Fragen der Vereinsjugendarbeit gehört.

 

§ 5 Jugendkasse

Innerhalb des Vereins ist die Vereinsjugend Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. Die Kassenprüfung erfolgt durch die vom Verein bestellten Kassenprüfer.

 

§ 6 Gültigkeit und Änderungen der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss vom Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden. Änderungen der Jugendordnung müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Änderungen der Jugendordnung können auch vom Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden.

Die Jugendordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss in Kraft. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch den Vereinsausschuss oder durch Beschluss in Kraft.

 

§ 7 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.