Satzung

Satzung der Tübinger Reitgesellschaft e.V.

In der Fassung vom 08.04.2024

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Tübinger Reitgesellschaft e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Tübingen. Der Verein ist unter der Nummer VR 380044 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck
  1. Der Zweck des Vereins ist insbesondere:

1.1.   die Gesundheitsförderung, sportliche Betätigung und Lebensfreude aller Menschen, insbesondere der Jugend, durch Reiten und dem Ausreiten und Voltigieren;

1.2.   die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3.   ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen sowie die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;

1.4.   die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder;

1.5.   Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern;

1.6.   die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Landschaftsschäden;

1.7.   die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.8.   die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

1.9.   die Erhaltung des Pferdes und des Pferdesports, insbesondere des Reitsportes, als Kulturgut;

1.10. Sensibilisieren für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und artgerechte Haltung, Fütterung sowie den tiergerechten Umgang mit Pferden als Partner in Sport und Freizeit und Ausbildung hierin;

1.11. die Aufklärung über den Reit- und Pferdesport, die Bezüge zu Natur- und Umweltschutz, insbesondere der Tierhaltung als Bestandteil von Landschaftspflege und Teil der Nährstoffkreisläufe;

1.12. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich;

1.13. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.

 

  1. Verpflichtung gegenüber dem Pferd

2.1    Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

  • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
  • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  • die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2.2.   Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder der Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO und/oder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

2.3.   Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch WBO/LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

  1. Verpflichtung gegenüber anderen Personen

3.1.   Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.

3.2.   Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.

3.3.   Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in Abs. 1 genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.

3.4.   Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein, mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,– oder einem Verweis kann bestraft werden, werden im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffene(n) Person(en) in ihrer/seiner Selbstbestimmung spürbar zu beinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.

3.5.   Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 1 bis 3 begangen hat, kann der Ausschuss vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss des Ausschusses verlängert werden.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhalten. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EstG in Form einer Tätigkeitsvergütung, welche die in § 3 Nr. 26a EStG genannte Grenze nicht übersteigt, gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck bejaht. Die Stadtgarde zu Pferd Tübingen und der Akademische Reitercirkel der Universität Tübingen e. V. sind korporative Mitglieder des Vereins.
  2. Die Aufnahme wird schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird wirksam mit dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Aufnahmegebühr.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Kündigung bei Zahlungsverzug oder Austritt.

3.1    Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Geschäftsstelle erfolgen. Sie wird nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) wirksam und muss spätestens bis zum 30.11. des Jahres bei der TRG-Geschäftsstelle, Waldhäuser Straße 136, 72076 Tübingen, eingegangen sein.

3.2    Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

3.3    Bleibt ein Mitglied mit seinem Vereinsbeitrag trotz erfolgter Mahnung in Zahlungsverzug, kann ihm die Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende mittels Einschreiben gegen Rückschein aufgekündigt werden.

 

 

  • 5 Mitgliedsbeitrag
  1. Der Beitritt zum Verein verpflichtet zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und eines regelmäßig zu zahlenden Beitrags. Deren Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Nähere Einzelheiten und Abwicklungen regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung (Anlage 1) zu dieser Satzung in der datumsmäßig aktuellen Version.
  2. Der regelmäßig zu zahlende Beitrag ist jeweils im Voraus zu zahlen.
  3. Es werden folgende Arten von Beitragsgruppen unterschieden:
  • Aktiv fördernde Mitglieder
  • Aktive Mitglieder ab 18 Jahren
  • Passive Mitglieder
  • Jugendliche bis 18 Jahren
  • Mitglieder mit Ermäßigung von 18 bis 27 Jahre (Schüler, Azubis, Studenten)
  • Korporative Mitglieder
  1. Mitglieder der Stadtgarde zu Pferd Tübingen und studentische Mitglieder des Akademischen Reitercirkels nehmen am Schulreitbetrieb gegen Zahlung der von der Mitgliederversammlung dafür festgelegten Beiträge teil. Nähere Einzelheiten und Abwicklungen regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung (Anlage 1) zu dieser Satzung in der datumsmäßig aktuellen Version.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet neben Geldzahlungen gem. §6 Punkt 1 auch Arbeitsstunden, ersatzweise Geldzahlungen zu leisten.

Nähere Einzelheiten und Abwicklungen regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Arbeitsdienstordnung (Anlage 2) zu dieser Satzung in der datumsmäßig aktuellen Version.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet für Geldzahlungen am Lastschriftverfahren teilzunehmen und dem Verein jede Änderung der Bankverbindung, der Anschrift und sonstiger Kontaktdaten wie Telefon und e-mail unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen tragen die erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch Bearbeitungsgebühren, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  2. Bei einem begründeten außergewöhnlichem Finanzbedarf des Vereins, der nicht durch regelmäßige Beitragszahlungen erfüllt werden kann, kann die Erhebung einer zusätzlichen Investitions-Umlage nach §52 Nr 1.2 der AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) in Form einer Geldleistung der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese darf das 4-fache des Wertes des jährlichen Mitgliedbeitrags nicht überschreiten. Eine Staffelung der Beitragsgruppen entsprechend der Beitragsordnung (Anlage 1) ist möglich.

 

  • 6 Organe und Haftung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Die Organe der Tübinger Reitgesellschaft e. V. sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Ausschuss
  1. Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 10), die unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Der erste Vorsitzende beruft jährlich einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese tritt möglichst gegen Ende des ersten Viertels eines Kalenderjahres zusammen. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin in Textform einberufen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat unverzüglich eine Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Auch der Vereinsausschuss hat das Recht, jederzeit mit Stimmenmehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und, sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

4.1    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.

4.2    Wahl der Ausschussmitglieder

4.3    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr.

4.4    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

4.5    Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.

4.6    Bestellung/Wahl von 2 Kassenprüfern

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. oder der 3. Vorsitzende. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Stimm- und Wahlberechtigt sind in der Mitgliederversammlung:
  • alle persönlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein im Zeitpunkt der Versammlung mindestens 3 Monate angehören, und
  • die Vorsitzenden bzw. die von ihnen benannten Vertreter der korporativen Mitglieder mit jeweils so viel Stimmen, wie sie der Anzahl der von dem korporativen Mitglied vereinbarungsgemäß nach § 5 geleisteten Beiträge entsprechen.

Wählbar ist jedes persönliche Mitglied, das selbst wählen darf. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme der korporativen Mitglieder – unzulässig.

  1. Abstimmung und Wahlen

7.1    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (s. Abs. 3), entscheidet die einfache Mehrheit (50%+1). Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

7.2    Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.

7.3    Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

7.4    Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Vereinsausschluss bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

  1. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  2. Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
  3. Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme auch ohne an der Versammlung teilzunehmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, die Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, das Rede- und Fragerecht in angemessener Weise (und zwar sowohl zeitlich als auch sachlich) zu begrenzen. Wird die Versammlung als Online-Präsenzversammlung abgehalten, kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Die Beschränkungen gemäß 7 und 8 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

 

  • 8 Vereinsausschuss
  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus höchstens 16 Mitgliedern. Davon werden 13 durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus der Mitte des Vereins für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.
  2. Die Stadtgarde zu Pferd Tübingen und der Akademische Reitercirkel entsenden in den Ausschuss je einen aus ihrer Mitte ebenfalls jeweils für 2 Jahre gewählten Vertreter. Beide müssen Mitglieder des Vereins sein und haben im Ausschuss volles Stimmrecht.
  3. Der von der Jugendvollversammlung gewählte Vereinsjugendleiter ist automatisch ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und muss nicht gesondert von der Mitgliederversammlung in diese Position gewählt werden. Dies gewährleistet, dass der gewählte Jugendwart einen sicheren Platz im Ausschuss hat und aktiv an den Ausschusssitzungen teilnimmt, um die Interessen der Jugend im Verein zu vertreten.
  4. Die Zugehörigkeit zum Ausschuss ist an die Vereinsmitgliedschaft geknüpft. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft ist daher auch die Zugehörigkeit zum Ausschuss beendet. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann der Vorstand bei Bedarf ein zusätzliches Vereinsmitglied kommissarisch in den Ausschuss berufen. Dieser muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  5. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

5.1    Wahl des Vorstandes aus seiner Mitte.

5.2    Beratung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

5.3    Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern und „Förderern“ des Vereins.

 

  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden. Er kann erweitert werden um einen technischen und um einen sportlichen Leiter.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, zweite und dritte Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  1. Im Übrigen sind die Aufgaben der Vorstandsmitglieder wie folgt verteilt:
  • Der erste Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Er unterschreibt deren Beschlüsse.
  • Der zweite Vorsitzende ist gleichzeitig Schriftführer. Er führt die Geschäfte des Vereins bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden.
  • Der dritte Vorsitzende ist gleichzeitig Schatzmeister. Er führt die Geschäfte des Vereins bei Verhinderung des ersten und zweiten Vorsitzenden.
  • Der technische Leiter ist für Grundstück, Gebäude und Geräte, der sportliche Leiter für den Reitbetrieb sowie die Teilnahme an Turnieren zuständig.
  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der das Nähere über die Führung der Geschäfte des Vereins und die Aufgabenverteilung geregelt ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den technischen Leiter und den sportlichen Leiter.
  2. Der Vorstand tritt nach Einberufung durch den ersten Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Vereinsausschuss aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zum 1., 2. und 3. Vorsitzenden können nur gewählte Mitglieder des Ausschusses bestellt werden.
    Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder sonst ausfällt, kann der Ausschuss auch ein Vereinsmitglied in den Vorstand wählen, das nicht Mitglied des Ausschusses ist. Diese Wahl muss von der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das so gewählte Mitglied des Vorstands hat kein Stimmrecht im Ausschuss.

 

  • 10 Kassenwesen
    1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
    2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Teil des Ausschusses sein.
    3. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend.
    4. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

  • 11 Datenschutz
  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Email-Adresse) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-. Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
  4. Pressearbeit: Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen oder auch Bilder können überdies auf der Internetseite des Vereins, in Facebook oder Instagram veröffentlicht werden. Das betroffene Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben im Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf, a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind, e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
  6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  7. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist nicht erforderlich.

 

  • 12 Vereinsjugend
  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins
  2. Sie arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung (s. Anhang)
  3. Die Vereinsjugendordnung und eine Änderung dieser Ordnung wird vom Ausschuss genehmigt.

 

  • 13 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der dazu einberufenen Versammlung muss als Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt sein. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
    Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Einberufung einer weiteren Versammlung unter erneuter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung“ erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. In jedem Falle bedarf der Auflösung einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  2. Für den Fall der Auflösung werden durch die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

 

  1. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit der Zustimmung des Finanzamtes auf die

Universität Tübingen,

falls diese ausschlägt, auf die

Stadtverwaltung Tübingen,

und falls auch die Stadt Tübingen ausschlägt, auf den

Württembergischen Pferdesportverband e. V., Kornwestheim

zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu übertragen.

  1. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

 

 

Thomas Henig

1.Vorsitzender

Tübinger Reitgesellschaft e.V.

 

 

 

 

Anhang

Jugendordnung der Tübinger Reitgesellschaft e.V. in der Fassung vom 08.04.2024

 

  • 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter/innen, die vom Vorstand im Benehmen mit dem oder der Vereinsjugendleiter/in und dem oder der Jugendsprecher/in bestellt werden, bilden die Vereinsjugend der Tübinger Reitgesellschaft.

 

  • 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in einer zeitgemäßen Gemeinschaft Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

 

  • 3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, in der Regel im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres und vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins, und wählt den Vereinsjugendausschuss.
Dieser besteht aus:

  1. dem oder der Vereinsjugendleiter/in
    2. dem oder der Vereinsjugendsprecher/in
    3. zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen nach 2.
    4. weiteren Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Die Jugendvollversammlung wird von dem oder der Vereinsjugendleiter/in unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin in Textform einberufen.

 

 

  • 4 Jugendausschuss

Der oder die Vereinsjugendleiter/in vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

Der von der Jugendvollversammlung gewählte Vereinsjugendleiter ist automatisch ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und muss nicht gesondert von der Mitgliederversammlung in diese Position gewählt werden. Dies gewährleistet, dass der gewählte Vereinsjugendleiter einen sicheren Platz im Ausschuss hat und aktiv an den Ausschusssitzungen teilnimmt, um die Interessen der Jugend im Verein zu vertreten.

 

  • 5 Gültigkeit und Änderungen der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss vom Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden. Änderungen der Jugendordnung müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Änderungen der Jugendordnung können auch vom Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden.

Die Jugendordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss in Kraft. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch den Vereinsausschuss oder durch Beschluss in Kraft.

 

  • 6 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.