Reit- und Stallordnung

Der Vorstand der Tübinger Reitgesellschaft hat die nachfolgende Reit- und Stallordnung beschlossen. Diese gilt für alle Mitglieder und Angestellte des Vereins sowie für jeden, der die Reitanlage der Tübinger Reitgesellschaft benutzt oder sich in ihr aufhält.

1.  Benutzung der Reitanlage

1.1 Jedes Mitglied, alle Mitarbeiter und alle Besucher der Anlage haben sich jederzeit so zu verhalten, das die Sicherheit von Pferd und Reiter oberste Priorität besitzt und niemand wegen nicht pferdegerechtem Verhalten zu Schaden kommt. Dies gilt auch für Eltern, die ihre Kinder auf der Anlage entsprechend beaufsichtigen müssen. Die Anlage und alle Betriebsmittel sind pfleglich zu behandeln. Schäden und Verschmutzungen sind zu beheben bzw. umgehend dem Betriebsleiter zu melden.

1.2 Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Reitanlage auf Schulpferden im Rahmen des geltenden Stundenplans zu benutzen. Für die Nutzung der Anlage durch Privatpferde ist eine Anlagennutzungsgebühr (gemäß aktueller Preisliste) zu entrichten. Voraussetzung ist eine Privathaftpflicht für alle aktiven Reiter sowie eine Pferdehaftpflicht für alle Einsteller.

1.3 Unbefugten ist das Betreten, der Ställe, der Sattel- und Futterkammern und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet.
Die Betriebsleitung und die Reitlehrer sind allein dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Mitglieder sind gegenüber den Angestellten des Vereins nicht weisungsbefugt.

1.4 Das Reiten und die Benutzung der Reitanlage (Reithallen, Dressur- und Springplatz, Ställe, Nebenräume) erfolgt auf eigene Gefahr. Kinder und Jugendliche Reiter haben einen splittersicheren Reithelm zu tragen.

1.5 Die Benutzung der Reitanlage mit außerhalb der Vereinsställe untergebrachten Pferden bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstands bzw. der Betriebsleitung. Wird die Genehmigung erteilt, ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten, die Höhe ist der aktuellen Preisliste zu entnehmen.

1.6 Der Pferdeeinsteller kann sein Pferd zur Teilnahme an Schulstunden auch anderen Mitgliedern zur Verfügung stellen. Bei Teilnahme an Schulstunden auf zur Verfügung gestellten Privatpferden, gilt der Reitkartentarif laut aktueller Preisliste.

1.7 Gegen eine entsprechende Gebühr kann jedes Mitglied das Pferdesolarium und das Pferdelaufband sowie die Führanlage benutzen.

1.8 Passive Mitglieder und Nichtmitglieder sind nicht reitberechtigt. Ausnahmen sind Schulreiter mit Schnupperkarte und Nichtmitglieder mit einzeln bezahlter Stunde laut aktueller Preisliste.

1.9 Das Rauchen in den Reithallen, Stallungen und Futterräumen ist untersagt.

1.10 Hundebesitzer sind verpflichtet, ihre Hunde an der Leine und aus den Reithallen sowie den Außenplätzen fernzuhalten.

1.11 Das temporäre Abstellen von Pferdetransportern bzw. Pferdetransportanhängern ist ausschließlich auf den dafür freigegebenen Flächen gestattet. Auskunft erteilt die Betriebsleitung. Insbesondere im Innenhof (kleiner Paddockstall) ist das Abstellen nicht erlaubt. Der Fahrzeugbesitzer bleibt für eventuelle Schäden in vollem Umfang selbst verantwortlich. Der Verein schließt jegliche Haftung ausdrücklich aus. Der Verein ist berechtigt, nach Ablauf einer entsprechenden Mahnfrist, Fahrzeuge zu Lasten des Besitzers entfernen zu lassen.

1.12 Eine Haftung des Vereins – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Reiter, Benutzer, Pferdeeinsteller durch ein Verhalten des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Vereins in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare typischerweise eintretende Schäden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Vereins, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten und gesetzlicher Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oderuntypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

 

2. Reitordnung in der Halle und auf den Außenplätzen

2.1 Die Überwachung und Regelung des Reitbetriebes in der Halle und auf den Außenplätzen obliegt dem Betriebsleiter bzw. seinem Stellvertreter sowie den Vorstandsmitgliedern. Diese sind berechtigt, jedem Mitglied Anweisungen zu erteilen.

2.2 Reitunterricht und Beritt wird von angestellten Reitlehrern der TRG und Personen, die von diesem oder dem Vorstand beauftragt werden, erteilt. Die Zuteilung der Schulpferde obliegt dem Betriebsleiter bzw. seinem Stellvertreter. Dabei haben die Reiter Vorrang, die regelmäßig ganzjährig am Reitunterricht teilnehmen. Pferdebesitzer oder Reiter, die Privatpferde zur Verfügung gestellt bekommen, können von diesen Reitlehrern gegen Entgelt auch Einzelunterricht erhalten. Art und Einzelheiten des Unterrichts werden zwischen Reiter und Reitlehrer geregelt. Unterricht und Beritt durch Personen, die nicht bei der TRG angestellt sind, bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Vorstands. Wird diese Genehmigung erteilt, so hat dieser Unterricht keinen Vorrang vor dem regulären Reitbetrieb.

2.3 Im Stundenplan festgelegte Schulstunden haben gegenüber den Einzelreitern Vorrang. Die Zulassung von Einzelreitern während der Schulstunden bedarf der Genehmigung des Reitlehrers. Die Einzelreiter haben sich an die Anweisungen des jeweiligen Reitlehrers zu halten.

2.4 Beim Betreten und Verlassen der Bahn hat sich jeder Reiter durch Anruf „Tür frei“ zu vergewissern, dass der Hufschlag frei ist. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die Bande wieder geschlossen wird.

2.5 Beim Reiten auf beiden Händen hat die linke Hand den ersten Hufschlag. Schrittreitende Reiter lassen trabenden oder galoppierenden Reiter den Hufschlag frei.

2.6 Springen in den Hallen ist nur in den festgelegten Springstunden oder mit Zustimmung aller in der Bahn anwesenden Reiter zulässig. Beim Springen ist immer ein splittersicherer Reithelm zu tragen (LPO §68). Das Springen in der kleinen Halle muss spätestens am Tag zuvor mit der Betriebsleitung abgesprochen und an der schwarzen Tafel eingetragen werden. Das gleiche gilt für Einzelstunden.

2.7 Das Springen auf dem Springplatz außerhalb der Springstunden erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr. Alle Hindernisse sind bei Abwürfen wieder ordnungsgemäß aufzubauen. Die Beschädigung von Hindernisteilen ist dem Betriebsleiter zu melden. Verursachte Schäden sind an die Vereinskasse zu erstatten. Bei Zuwiderhandlung kann die Benutzung der Springplätze durch den Vorstand untersagt werden.

2.8 Das Longieren von jeweils einem Pferd ist in der Kleinen Halle und auf dem kleinen Dressurplatz
gestattet. In der Kleinen Halle gilt außerdem: Befinden sich mehr als 2 Reiter in der Halle ist das Longieren nur mit Zustimmung aller anwesenden Reiter möglich. Auf 2 Zirkeln kann nur longiert werden, wenn sich keine Reiter in der Halle befinden. Im Übrigen gilt: Reiten geht vor Longieren, Longieren geht vor Laufenlassen. Das Longieren ist nur mit Trense oder Kappzaum erlaubt, falls sich ein weiteres Pferd in der Halle/dem Platz befindet. Im Winter ist die kleine Halle zwischen 12 und 14 Uhr zum Longieren freizuhalten.

2.9 Während der Reitstunden ist das Führen von Pferden zu unterlassen. Ist kein Unterricht kann bei
bis zu 6 Reitern ein Pferd geführt werden. Das gleichzeitige Führen mehrerer Pferde geht nur bei Zustimmung aller in der Halle anwesenden Reiter. Ausnahmen davon: akute Krankheit (z.B. Kolik) des Pferdes.

2.10 Jegliche Benutzung von Mobiltelefonen etc. während des Reitens auf Privatpferden auf der Anlage ist untersagt, sofern sich andere Reiter in der Halle/auf dem Platz befinden. Beim Reiten auf vereinseigenen Pferden ist die Benutzung von Mobiltelefonen grundsätzlich untersagt.

2.11 Bei Benutzung aller Einrichtungen der Reitanlage ist unbedingt darauf zu achten, dass Schäden vermieden werden. Jeder Reiter haftet gegenüber dem Verein für die von ihm und seinem Pferd verursachten Schäden. Die Benutzung der Außenplätze ist nur bei geeigneten Witterungsverhältnissen gestattet.

2.12 Nach dem Reiten muss jeder Reiter umgehend Hallen, Plätze und Wege abäpfeln.

 

3. Ordnung im Stall

3.1 Der Stallbetrieb und das Stallpersonal unterliegen der Überwachung durch die Betriebsleitung. Weisungsberechtigt gegenüber dem Stallpersonal ist ausschließlich der Betriebsleiter und dessen Stellvertreter oder der Vorstand.

3.2 Das Misten der Boxen und die Fütterung der eingestellten Pferde erfolgt durch das Personal des Reitvereins.

3.3 Die tägliche Fütterung der eingestellten Pferde mit Kraft- und Raufutter erfolgt durch das Personal. Die eigenmächtige Entnahme von Futtermitteln aus Beständen des Reitvereins ist nicht gestattet.

3.4 Es dürfen nur gesunde (d.h. frei von ansteckenden Krankheiten) und entsprechend der aktuellen Empfehlung der FN geimpfte sowie entwurmte Pferde eingestellt werden. Impfungen und Entwurmungen müssen laufend fortgeführt werden.

3.5 Das Öffnen und Schließen der Stallfenster und Klappläden erfolgt nach Anordnung des Betriebsleiters. Bei Wind/Kälte sind die Außentüren im Stall und die Fenster im Interesse der Gesundheit der Pferde grundsätzlich zu schließen. Dies gilt ebenso bei Frostgefahr zur Vermeidung des Einfrierens der Tränken und Wasserleitungen.

3.6 Die Stallgassen, die Putz- und Abspritzplätze sowie der Hof und die Zugänge zu den Reitplätzen sind sauber zu halten.

 

4. Koppeln / Außenpaddocks

4.1 Die Verteilung der Koppeln / Paddocks an die Einsteller der TRG obliegt dem Vorstand. Wer bereits im Vorjahr beim Verein als berechtigter Koppel-/Paddocknutzer geführt wurde, behält die von ihm benutzte Koppel / Paddock im Regelfall auch in den folgenden Jahren. Freie Koppeln / Paddocks werden auf Antrag durch den Vorstand vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Koppel / Paddock. Ein Tausch von Koppeln / Paddocks unter Mitgliedern ist nur in Absprache mit dem Vorstand zulässig.

4.2 Die Pachtkosten sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen und im Voraus zu entrichten.

4.3 Die Koppeln werden einmal im Frühjahr durch den Verein gemäht und gedüngt. Für den Zustand seiner Koppel / Paddock ist jeder Nutzer selbst verantwortlich. Koppeln / Paddocks sind regelmäßig, d.h. mindestens 2-wöchentlich, durch den Nutzer abzuäpfeln. Zum Ende der Koppelsaison nicht abgeäpfelte Koppeln werden durch den Verein gegen eine Aufwandsgebühr i.H.v 20 EUR abgeäpfelt.

4.4 Entstehende Schäden sind durch den Koppel-/Paddocknutzer selbst auf eigene Kosten zu beseitigen. Eine Haftung des Vereins für Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit der Koppel-/Paddocknutzung ist ausgeschlossen.

4.5 Das Grasen lassen von Pferden auf den Grünflächen der Anlage ist nur bei ganz trockenem Boden erlaubt, wenn Hufabdrücke nicht sichtbar sind

 

5. Reiten im Gelände

5.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich beim Ausreiten ins Gelände an geltende Vorschriften zu halten, keinen Flurschaden zu verursachen und nur auf zulässigen Wegen zu reiten.

5.2 Ausreiten ins Gelände auf vereinseigenen Pferden ist nur mit Zustimmung des Reitlehrers gestattet. Die Zustimmung kann von der Begleitung eines geeigneten Reiters abhängig gemacht werden.

5.3 Das Reiten im Gelände auf Privatpferden erfolgt auf eigene Gefahr des Reiters. Insoweit ist jegliche Haftung des Vereins ausgeschlossen.

 

6. Öffnungszeiten

Montag – Freitag: 6:30:- 22:00 Uhr, Samstag – Sonntag: 7:00 – 20:00 Uhr

Tübinger Reitgesellschaft e.V.
September 2018
Der Vorstand